Das neue EEG 2012 ist in Sicht. Anlagenbetreiber fragen sich, was sie noch in diesem Jahr erledigen sollten. Dazu gehört auch die Erweiterung der Anlage um weitere BHKW.
von Edith Kahnt-Ralle
In diesen Wochen werden Fragen des Anlagenbegriffs, des Inbetriebnahmezeitpunktes und der Erweiterung von Biogasanlagen wieder stärker diskutiert. Wie Dr. Helmut Loibl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Regensburg, neulich auf einer Tagung des Fachverbandes Biogas darlegte, war es bisher so, dass jede EEG-Novelle das neue Recht generell auch für Altanlagen anwendete, nur die Vergütung blieb die alte. Mit dem EEG 2012 gelte: Bei Inbetriebnahme der Anlage bis 31. 12. 2011 gilt EEG 2009, bei Inbetriebnahme ab 1. 1. 2012 gilt EEG 2012. Hier seien allerdings die im § 66 geregelten Übergangsbestimmungen zu beachten.
Biogasanlagen, die 2009 in Betrieb gingen, können nach derzeitigem Stand, wie Loibl betonte, auch noch nach dem 1.1. 2012 den KWK-Bonus für eine Gärrestetrocknung, den Güllebonus und den Luftreinhaltebonus geltend machen bzw. darauf umstellen. Anlagen, die bereits 2007 in Betrieb gingen, können neben dem KWK-Bonus für Gärrestetrocknung, dem Güllebonus und Luftreinhaltebonus auch noch in 2012 auf Trockenfermentation umstellen.
(Bild: Edith Kahnt-Ralle)
Altes weg, neues rein
Es sei auch möglich, wenn man 2004 oder 2009 ans Netz gegangen sei, in 2012 ein BHKW auszutauschen, ohne eine Veränderung der Vergütung befürchten zu müssen. Allerdings müsse das alte BHKW erst weg sein, bevor das neue angeschlossen werde. Und, wer mit diesem BHKW-Austausch eine Erhöhung der Leistung plane, solle dies vorher mit seinem Netzbetreiber besprechen, riet Loibl.
Nach wie vor ungeklärt bleibt auch mit dem neuen EEG 2012 der Anlagenbegriff. Der weite Anlagenbegriff umfasst alles, was üblicherweise zu einer Anlage dazugehört: BHKW, Einbringtechnik, Fermenter, Nachgärer und Gärrestlager; alles was in räumlicher Nähe steht und unmittelbar mit der Anlage verbunden ist, teilt laut Loibl „das Schicksal“ der Anlage. Die Folge sei, dass ein neues BHKW, das 2014 zu einer Anlage zugebaut wird, die 2004 oder 2012 in Betrieb genommen wurde, als Teil dieser alten Anlage gezählt wird.
Demgegenüber werde ein neues BHKW, das zu einer bestehenden Biogasanlage zugebaut wird, laut Anlagenbegriff der Clearingstelle nur dann mit der alten Anlage zu einer Anlage zusammengefasst, wenn das neue BHKW in räumlicher Nähe steht und innerhalb von zwölf Kalendermonaten in Betrieb genommen wird. Für Neuanlagen gilt ab 2012, dass mehrere Anlagen (BHKW) vergütungstechnisch zu einer Anlage zusammengefasst werden, wenn sie alle an einem Fermenter hängen. Das gelte auch, wenn das BHKW erst nach zwölf Kalendermonaten angeschlossen wird, so der Fachanwalt.
Damit wird es für Neuanlagen mit Inbetriebnahmejahr 2012 und später keine Satelliten-BHKW im herkömmlichen Sinne mit eigenständiger Vergütung mehr geben. Das bedeute nicht, so Loibl, dass ein Betreiber aus Gründen des benötigten Wärmekonzeptes (60 % Wärmenutzung sind ab 2012 Pflicht) kein Satelliten-BHKW mehr aufstellen könne. Es würde nur nicht mehr selbständig vergütet.
Der Rechtsanwalt aus Regensburg stellte weitere Anlagensituationen vor. Wenn eine Anlage, die 2012 in Betrieb genommen wird, 2014 um ein neues BHKW erweitert wird, werde die Vergütung des neuen BHKW mit der des 2012er BHKW zusammengefasst. In diesem Falle sei unklar, ob das BHKW aus 2014 das Inbetriebnahmejahr 2012 (weiter Anlagenbegriff) oder 2014 (Anlagenbegriff der Clearingstelle) hat. Der Zubau eines Satelliten sei 2014 möglich, sein Inbetriebnahmejahr sei dann auch 2014. Bei der Vergütung werde dieser Satellit dann aber mit der 2012er Anlage zusammengefasst.
Inbetriebnahme
genau definiert
Loible wies auf die Bedeutung der Definition der „Inbetriebnahme“ im neuen EEG hin. Darunter verstehe man die erstmalige Inbetriebsetzung des BHKW der Anlage, nachdem die Anlage technisch betriebsbereit sei. Wird ein BHKW schon vor der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage z.B. mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt, kommt es für die Vergütung trotzdem auf das Datum der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage an. Ein Beispiel: Im Dezember 2011 stehen erst Teile des Fermenters; das neue BHKW wird zunächst mit fossiler Energie betrieben; erst 2012 ist die Gesamtanlage betriebsbereit und das BHKW wird dann mit Biogas betrieben. Das Inbetriebnahmejahr des BHKW sei dann 2012, so Loible.
Ein rechtliches Risiko sieht der Energierechtanwalt, wenn ein BHKW bereits 2011 mit dem Biogas einer anderen Anlage in Betrieb genommen wird und 2012 zu der Anlage wechselt, die zwar für 2011 geplant war, aber erst 2012 betriebsbereit wurde. Ob der „Austausch“ der Anlage eine „Neu“-Inbetriebnahme des Generators bewirke, ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, aber Probleme könnten sich in diesem Fall aus der Gesetzesbegründung ergeben.
Ein Folgeproblem ergibt sich laut Loibl daraus für die Sicherstellung des Inbetriebnahmejahres 2011. Ist die Anlage 2011 betriebsbereit und das BHKW erzeugt Strom mit dem Biogas aus dieser Anlage, gelte das EEG 2009. Sollte das BHKW nicht mehr rechtzeitig geliefert werden, die Biogaserzeugung aber 2011 schon starten und das BHKW erst in 2012 mit Biogas angefahren werden können, gelte das neue EEG 2012 mit Ausnahme des Maisdeckels von 60 %.
Auch künftig gebe es noch Satelliten-BHKW, ging Loibl auf die Rechtliche Einordnung dieser Motoren ein. Nach EEG 2012 sind Satelliten eigenständige Anlagen. Damit seien auch für diese die 60 % Wärmenutzung und 60 %-Mais/Getreidebeschränkung einzuhalten. Wie schon erwähnt, erfolgt keine eigenständige Vergütung, sondern eine Zusammenfassung mit der Verstromungseinheit der Biogasanlage, wenn diese eine Neuanlage mit Inbetriebnahme 2012 ist.
Satelliten im alten Sinne (mit eigenständiger Vergütung) gibt es auch weiterhin, vorausgesetzt, die Biogasanlage, an die er angeschlossen wird, ist keine Neuanlage und der Satellit ist vor 2012 in Betrieb gegangen. Wird der Satellit beispielsweise an einer 2004er Anlage erst 2012 angeschlossen, unterfällt er dem EEG 2012 und wird vergütungstechnisch mit der Anlage zusammengefasst.
Wird ein gebrauchter Satellit angeschlossen, der z.B. schon 2011 mit Biogas betrieben wurde, nimmt er laut Loibl die EEG-Bedingungen 2009 mit und zählt als eigenständige Anlage mit eigenem Vergütungsanspruch. Ein Risiko sei aber auch hier die Gesetzesbegründung zum EEG 2012.
Auswirkung
des Anlagenbegriffs
Wie sich der unterschiedliche Anlagenbegriff auf die Vergütung eines BHKW auswirken kann, zeigte Loibl anhand von Beispielen auf. Eine Trockenfermentationsanlage aus 2006 baut 2011 oder 2012 ein weiteres BHKW hinzu. Nach weitem Anlagenbegriff erhält das neue BHKW das Inbetriebnahmejahr 2006 und damit infolge auch den Innovationsbonus nach EEG 2004. Beim engen Anlagenbegriff laut Clearingstelle sieht der Fall dann folgendermaßen aus: Das neue BHKW ist eine Neuanlage mit Inbetriebnahme 2011 oder 2012. Es gibt keinen Innovationsbonus. Im Falle der Inbetriebnahme 2012 sind zudem auch die Vorgaben aus dem EEG 2012 einzuhalten, sonst gibt es keine Vergütung.
Ein anderes Beispiel: Eine Bio-gasanlage mit fossiler Zündfeuerung ging 2006 in Betrieb und erweitert 2011 oder 2012 mit einem neuen BHKW. Beim weiten Anlagenbegriff erhält das neue BHKW das Inbetriebnahmejahr 2006 und kann damit problemlos mit fossiler Zündfeuerung betrieben werden. Nicht so beim engen Anlagenbegriff: Das neue BHKW ist eine Neuanlage mit Inbetriebnahme 2011 oder 2012. Eine fossile Zündfeuerung führt zu einer nicht zulässigen Mischfeuerung und als Folge fällt die EEG-Feuerung komplett weg.
Vieles hinge damit auch in Zukunft vom Anlagenbegriff ab, zog Loibl ein Fazit. Leider müsse man noch mit einigen Jahren rechnen, bis dieser über ein abschließendes BGH-Urteil geklärt sei. Wer jetzt versuchen würde, diese Rechtsunsicherheit durch den Austausch eines alten BHKW durch ein neues leistungsstärkeres BHKW zu umgehen, um sich die alten Vergütungsregelungen für die leistungsstärkere Anlage zu sichern, solle sich vorher über ein Rechtsgutachten mit dem Netzbetreiber absichern bzw. über die Gründung einer (haftungsbegrenzten) Betriebsgesellschaft, die das/die BHKW pachtet.
Gebrauchtes BHKW
aufstellen
Wer seine Anlage durch ein gebrauchtes BHKW erweitere, dürfte laut Loibl nur ein geringes Risiko eingehen, unter das EEG 2012 zu fallen. Vom Anlagenbegriff hängt dann aber ab, unter welches der Vorgänger-EEG diese Erweiterung falle.
In Zukunft müssen neu am Standort der Biogasanlage errichtete Endlager technisch gasdicht und mindestens eine Verweilzeit von 150 Tagen garantiert sein (Ausnahme 100 % Gülle im Sinne des Düngemittelrechts). Von dieser Regelung gibt es ab 2012 keine Ausnahme mehr für Anlagen ohne BImSch-Pflicht.
Eine Änderung kommt laut Loibl auch über das neue Baugesetz auf die Anlagenbetreiber zu: Statt bisher 500 kW werden ab 2012 Anlagen im Außenbereich privilegiert, deren Feuerungswärmeleistung 2,0 MW nicht überschreitet und deren Kapazität zur Erzeugung von Biogas nicht die 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr übersteigt. Damit, so der Rechtsanwalt, werde der Direktvermarktung von Strom Rechnung getragen, die vom Gesetzgeber erwünscht ist.