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[ » joule » Biogas » Biogasanlagen ]
Donnerstag, 17.05.2012
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Biogas | 28.04.2011 Redaktion Joule

Behörden prüfen genau

Die Erzeugung von Biogas ist grundsätzlich politisch gewollt. Durch das EEG 2009 boomte der Zubau von Biogasanlagen erneut. In Zukunft wird es vermutlich schwieriger. Weitere Auflagen könnten hinzukommen.
von Edith Kahnt-Ralle
 
Regional ist es zu einem wahren Biogas-Boom gekommen, und genau das hat jetzt Auswirkungen auf die aktuelle politische Diskussion um die anstehende Novellierung des EEG, aber auch der zeitgleich anstehenden Novellierung des Baugesetzbuches. Wie große Tierhaltungsanlagen sind auch Biogasanlagen in die Schusslinie von Politik und Öffentlichkeit geraten.
 
Das hat Folgen. „Heute dauert ein durchschnittliches Genehmigungsverfahren einer Biogasanlage sechs bis neun Monate“, berichtet Jörg Schmedding, Leiter der Genehmigungs- und Planungsabteilung bei Consentis Anlagenbau in Wietmarschen, LK Emsland. Nicht nur Schmedding macht diese Erfahrung. Auch Wolfgang Schweers von Biogas Weser-Ems aus Friesoythe im LK Cloppenburg bestätigt das: „Bis vor gut einem Jahr konnte man im Durchschnitt bei Baurechtsverfahren vier Monate und bei BImsch-Verfahren fünf Monate ab Einreichung des Antrages ansetzen“. Zurzeit sei dieser Zeitraum schwer abzuschätzen. Bei einigen Behörden seien diese Zeiträume noch realistisch bei anderen würden sie weit übertroffen. „Im Schnitt gehen wir heute aber bei beiden Verfahren von sechs bis acht Monaten aus“, so Schweers.
 
Zunehmend kritischer
 
Neben der Anzahl der schon genehmigten Anlagen in einer Region führt gerade die öffentliche Diskussion dazu, dass die Genehmigung von Biogasanlagen schwieriger geworden ist, mutmaßen die beiden Planer. Schweers: „Wir denken, dass die Verzögerungen unter anderem auch deshalb geschehen, weil die Biogasbranche aus der Öffentlichkeit immer mehr Gegenwehr erfährt“. Schmedding ergänzt: „Vor wenigen Jahren hat die Bevölkerung das Thema Biogas nicht so wahrgenommen, heute wird es zunehmend kritisch gesehen. Wo die Anlagendichte hoch ist, haben die Behörden ihre Betrachtungsintensität hochgeschraubt“. Aber auch in Landkreisen, in denen die Anlagendichte gering ist, ziehen sich Genehmigungsverfahren mittlerweile in die Länge. Beide Anlagenplaner räumen ein, dass auch die Anforderungen aus Sicherheitsgründen gestiegen sind. „Wenn das der Fall ist, ist das für uns völlig in Ordnung, denn es ist auch in unserem Interesse, sichere Anlagen zu bauen“, betont Schweers. Zunehmend seien wasserwirtschaftliche Auflagen zu erfüllen, berichten die beiden Planer. „Alleine dafür müssen wir ein Gutachten spezieller Planungsbüros einholen, das dauert und verteuert das Genehmigungsverfahren zusätzlich“, so Schmedding. Oder die Anlage wird nach Störfallverordnung bewertet, was ebenfalls die Laufzeit des Antrages und die laufenden Betriebskosten nach oben treiben kann.
 
Besonders dort, wo der Bau von Biogasanlagen in der Vergangenheit boomte, wird es für neue Anlagen schwieriger.
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Besonders dort, wo der Bau von Biogasanlagen in der Vergangenheit boomte, wird es für neue Anlagen schwieriger.
Auch wenn gesetzliche Auflagen bundesweit einheitlich seien, bedeute das nicht, dass die Behörden bei der Genehmigung einheitlich vorgingen. Schmedding: „Jedes Bundesland händelt die Auflagen anders, aber auch jede Behörde tut das, ja sogar jeder Sachbearbeiter“. Und Schweers nennt ein Beispiel: „Wir erleben, dass verschiedene Sachbearbeiter die Handlungsempfehlungen des NLWKN verschieden auslegen und wir Substrat führende Rohre mal einwandig und mal doppelwandig bauen müssen“. Von großer Bedeutung sei auch, ob der Landkreis oder das Gewerbeaufsichtsamt die Genehmigungsbehörde sei. Je nach Anlagenstandort habe man dann durch die geänderte Zuständigkeit verschiedene Bauausführungen.
 
Schmedding: „Die Klärung der gesetzlichen Anforderungen und städtebaulichen Rahmenbedingungen steht immer am Anfang.“ Wichtig seien vorab aber auch Fragen der Anlagenerweiterung (zusätzliche Behälter, Satelliten). „Man muss heute ein Komplettkonzept der Anlage machen“, rät Schmedding. Die Bauphase könne dann aufgeteilt werden. Der Antragsteller müsste in dem Fall zwar auch schon Vorleistungen für die zweite Bauphase (Erweiterung) erbringen, aber das erspare ihm später eine erneute Beantragung der Erweiterungsstufe. Um die Genehmigung schnellstmöglich zu erhalten, sollte man sich den Anforderungen der Behörde erst einmal beugen, rät Schweers. Wird die Genehmigung dann erteilt, könne man ein Widerspruchsverfahren einleiten, um Unstimmigkeiten auszuräumen. Viele Bauherren würden dieses Vorgehen aber scheuen, weil es sich teilweise um langwierige Verfahren handele.
 
Verlängerte Verfahren
 
Wie restriktiv die Genehmigung von Biogasanlagen zurzeit im bundesweiten Vergleich gehandhabt werde, könne man nicht genau sagen, kommentiert Michael Hammon, Sprecher des Arbeitskreises Genehmigung und Genehmigungspraxis beim Fachverband Biogas, die Lage draußen. „Wir bekommen stets nur Einzelfälle auf den Tisch, eine flächendeckende Erhebung zur Genehmigungspraxis fehlt bei den Behörden wie bei uns“. Aber auch Hammon sieht steigende Anforderungen auf die Biogasbranche zukommen, und damit auch langwierigere Genehmigungsverfahren.
 
Novellierungen im Blick
 
Als Beispiele nennt der Rechtsexperte die Novellierung des Baugesetzbuches, wodurch unter anderem auch die Privilegierung von Biogasanlagen bis 500 kWel im Außenbereich in die Diskussion geraten ist, das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG 2010), infolgedessen eine bundeseinheitliche Anlagenverordnung (Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VAUmwS) erarbeitet wird sowie die zunehmende Anwendung der Störfallverordnung (12. BImschV) auch auf Biogasanlagen. Eine klare Absage erteilt der Fachverband Biogas Bestrebungen, zukünftig die zulässige Größenbegrenzung privilegierter Anlagen im Außenbereich (§ 35, Abs. 1, Nr. 6 d) nach unten zu korrigieren. Hammon: „Eine Reform des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB muss die fortschrittlich wie nachhaltig wirtschaftenden Betreiber von landwirtschaftlichen Biogasanlagen unterstützen und darf den technischen Fortschritt aufgrund städtebaulicher Vorgaben nicht unnötig erschweren oder ausschließen“. Eine Verlagerung von Biogasanlagen in ausgewiesene Baugebiete führe zu ünnötigen und den Verkehr und die Umwelt belastenden Transportvorgängen bei den Substraten und Gärresten. Das könne nicht im Sinne des Klimaschutzes bzw. der Steigerung der Anlageneffizienz sein.
 
„Richtig weh“ würden die erwarteten Auflagen aus der VAUmwS tun, die das neue WHG umsetzt. Wegen des bei Biogasanlagen in der gesamten Prozesskette etwa gleichen Gefährdungspotenzials für das Schutzgut Wasser wie bei JGS-Anlagen hatten die Bundesländer bisher das Schutzniveau für Biogasanlagen zumeist im Erlasswege an den JGS-(Jauche, Gülle, Silagesickersaft)-Standard angeglichen, erklärt Hammon. Mit dem Wechsel der Zuständigkeit für den anlagenbezogenen Gewässerschutz auf den Bund werden diese Länderregelungen aber mit dem Erlass der Bundes-VUmwS hinfällig. Wenn die Forderungen des Fachverbandes im weiteren Verfahren zum Erlass der VAUmwS nicht durchsetzbar sind, seien durch die neue Verordnung gesteigerte Anforderungen (z. B. doppelwandige Behälter und grundsätzlich doppelwandige Rohrleitungen bei unterirdischer Verlegung) an den Bau von Biogasanlagen zu befürchten.
 
Kostensteigerung droht
 
Damit können sich die Kosten für eine Biogasanlage ggfs. verdoppeln, viele Projekte könnten so unwirtschaftlich werden. Die sich abzeichnenden höheren Anforderungen hätten aber nach einer Übergangszeit auch Auswirkungen auf bestehende Anlagen, nicht nur, wenn diese erweitert würden. Ein drängender Problembereich in der Praxis sei auch die zum Teil unzureichende Dichtigkeit von Fahrsilos. Bei der StörfallV sei manches noch „im Strom“, so Hammon weiter. Aufgrund der anzurechnenden Behältervolumina und Leitungen, in denen sich Biogas befinden könnte, fielen viele Biogasanlagen nach Ansicht der Länder unter die Störfallverordnung. Diese Verordnung greife ab einer Grenze von 10.000 kg hochentzündlichem Gas „im System“. Einzelne Bundesländer hätten Erlasse zur Anwendbarkeit der StörfallV herausgegeben. Erforderlich sei aber weiter im Sinne einer Vereinheitlichung der Anwendung der StörfallV auf Biogasanlagen, dass länderübergreifende Standards für das geforderte Störfallkonzept (§ 8 StörfallV) geschaffen würden. Hierrauf dränge der Fachverband Biogas e. V. bei der von Bund und Ländern eingerichteten Arbeitsgruppe. Sein Ziel: Aufwand und Umfang, die sich aus der Störfallverordnung ergeben, müssten für Biogasanlagen auch bei diesem Gesetzeswerk angemessen und zu handhaben sein.
 
Die Planungsphase für Biogasanlagen wird deutlich länger werden. Hier müsse man sehr sorgfältig vorgehen, rät Hammon, und alle städtebaulichen sowie genehmigungsrelevanten Fragen vorher abklären. Sei das erfolgt, müsse frühzeitig die Genehmigungsbehörde einbezogen werden und um ihre Einschätzung zum Anlagenentwurf gebeten werden.
 
Grundsätzlich werde die Genehmigung von Biogasanlagen nicht schwieriger, antwortet der Landkreis Emsland. Er schließt in Einzelverfahren zusätzliche Auflagen aber nicht aus.
Lesen Sie hierzu auch
  • Biogas „Wir sind verpflichtet zu helfen“
  • Biogas Jetzt wird Gas gegeben
  • Video Hofreport - Folge 2: Vom Acker des Eichhofs
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