Kleine Windenergieanlagen | Verbraucher, Hersteller, Institutionen und Politik sind interessiert an der Windenergienutzung durch kleine Windenergieanlagen.
von Katharina Henke
Kleine Windenergieanlagen (KWEA) gibt es in unterschiedlichen Größen, Bauformen und Anwendungsvarianten. Doch wie lassen sich KWEA definieren und von großen WEA abgrenzen? Allgemein akzeptiert hinsichtlich der Beschreibung ihrer maximalen Größe wird die Definition des internationalen Standards „DIN EN 61400-2: Sicherheit kleiner Windenergieanlagen“ der IEC (International Electrotechnical Commission). Der Standard bezieht sich auf eine überstrichene Rotorfläche von weniger als 200 m², woraus sich ein maximaler Rotordurchmesser von 16 m und eine elektrische Leistung bis etwa 75 kW ergeben. Beim Erwerb einer KWEA sind unterschiedliche Aspekte vom Verbraucher zu berücksichtigen.
Neben der Wahl des Standorts, bei der vor allem die Windgeschwindigkeit eine Rolle spielt, muss sich der Verbraucher für einen Anlagentyp entscheiden. Hierbei kommt es vor allem auf das Anwendungsgebiet an, für das die Anlage eingesetzt werden soll. Die Auswahl ist groß: KWEA gibt es als Batterielader oder als Netzeinspeiser, man kann sie auf dem Dach montieren oder für Imagezwecke nutzen. Auch hinsichtlich der technischen Spezifikationen besteht eine große Vielfalt. Es gibt horizontale und vertikale Anlagen in unterschiedlichen Nabenhöhen und Designs. So unterschiedlich wie die Bauformen und Anwendungsmöglichkeiten gestalten sich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Genehmigungschaos
Es gibt unterschiedliche administrative Vorgaben, die bei Genehmigung, Installation, Betrieb und Vergütung von Kleinwindanlagen zu beachten sind. In Deutschland müssen vor allem Regelungen des Genehmigungsrechts berücksichtigt werden, die ausführlich zum Beispiel in „Fest, P.: Genehmigungsrecht von Kleinwindanlagen: ein Flickenteppich, in BWE-Marktübersicht spezial - Kleinwindanlagen, herausgegeben durch den Bundesverband WindEnergie e. V.“ dargestellt werden. Auf Bundesebene einheitlich ist die Regelung des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (BImSchG), dass Kleinwindanlagen mit einer Gesamthöhe von weniger als 50 m nicht unter immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren fallen. Demnach ist dies Gegenstand des Landesrechts und dieses ist je nach Land unterschiedlich. Eine Gemeinsamkeit einiger Bundesländer besteht in der Verfahrensfreistellung von Genehmigung und Bauanzeige für Anlagen unter 10 m Höhe.
In diesen Bundesländern kann die Anlage ohne Beteiligung der Behörden realisiert werden, allerdings müssen alle Rechtsvorschriften eingehalten werden. Es gibt eine Reihe weiterer unterschiedlicher landesrechtlicher Baugenehmigungsregelungen. Für Kleinwindanlagen zwischen 10 und 30 m Höhe (zudem unter 10 m in Ländern ohne Verfahrensfreistellung) gilt ein „vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“. Für die Abstände zu Gebäuden werden unterschiedliche Berechnungsmethoden angewandt. Im Bunderecht sind vor allem Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), des Immissionsschutzrechts, des Naturschutzrechts und des Straßenrechts zu beachten. Es besteht eine Privilegierung nach BauGB im Außenbereich oder wenn sie überwiegend der Selbstversorgung eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen.
Die Schallgrenzwerte (in dB) der Lärmemmissionen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) müssen eingehalten werden. Der Schattenwurf für Nachbarn sollte nach einer Faustformel unter 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag bleiben. Weitere Regelungen gibt es bezüglich der Eingriffe in Natur und Landschaft, Naturschutzgebietsverordnung, Artenschutz und Nähe zu einem Baudenkmal.
In Deutschland wird Strom aus Kleinwindanlagen derzeit nicht gesondert vergütet, sondern durch die in § 29 EEG geregelten Vergütungssätze für Windenergie. Anlagen unter 50 kW erhalten in den ersten fünf Betriebsjahren nach dem derzeit geltenden EEG 2009 eine Vergütung von 9,2 ct/kWh. Nach fünf Jahren beträgt die Vergütung, wenn 60 % eines errechneten Referenzertrags erreicht werden, 5,02 ct/kWh. Anlagen bis 50 kW müssen den Referenzertrag jedoch nicht nachweisen. Die Weiterführung des höheren Vergütungssatzes nach fünf Jahren bis zu insgesamt 20 Jahren ist möglich, wenn ein Referenzertrag ermittelt wurde und der Ertrag der Anlage 150 % des Referenzertrages unterschreitet. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 sinkt die Vergütung jährlich um 1 % für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden.
Neben Genehmigungsrecht und Vergütungsstruktur gibt es Richtlinien, in denen technische Anforderungen an die Konstruktion und den Betrieb von Kleinwindanlagen gestellt werden. Hierzu zählen neben den Anforderungen der VDEW-Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ vor allem die Richtlinien der IEC.
Intransparenter Markt
Laut dem amerikanischen Windenergieverband AWEA wurden 2009 insgesamt fast 21.000 Kleinwindanlagen mit einer installierten Leistung von 42,5 MW verkauft.
Trotz des rasanten Wachstums in einigen Ländern stehen der Kleinwindbranche technische, wirtschaftliche und administrative Herausforderungen gegenüber, die die Entwicklung eines international absatzreichen Markts behindern. Die installierten Anlagen weisen oft Probleme in ihrer mechanischen und elektrischen Zuverlässigkeit auf und halten nicht, was die Leistungsangaben der Hersteller versprechen. Für Verbraucher führt dies oft zu Verunsicherung und Verwirrung bei der Wahl einer geeigneten, technisch zuverlässigen und am geplanten Standort ertragreichen Anlage.
Hersteller brauchen die Möglichkeit, die Qualität und Sicherheit ihrer Produkte verbraucherfreundlich nachzuweisen. Kleinwindanlagen können unter den derzeitigen Bedingungen kaum wirtschaftlich betrieben werden. Die Hersteller großer Windenergieanlagen müssen zum Nachweis von Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung ihrer Produkte diese in ausführlichen Verfahren zertifizieren lassen. Länder wie die USA und Großbritannien fordern für eine Vergütung von Strom aus Kleinwindanlagen bereits eine vereinfachte Zertifizierung nach speziellen Standards für Kleinwindanlagen, jedoch gelten diese nur national.
Trotz existierender, auch international geltender, Standards sind im globalen Markt zertifizierte Anlagen die Ausnahme, da die Testverfahren aufwendig und kostenintensiv sind.
Hersteller brauchen deshalb die Möglichkeit, ihre Produkte in einem international einheitlichen, vereinfachten Verfahren testen zu lassen, um die Qualität und Sicherheit ihrer Anlagen nachweisen zu können.
Für Verbraucher sollte diese Information verständlich dargestellt werden, um die Transparenz zu erhöhen und ein Mindestmaß an Sicherheit und Qualität zu garantieren.
Kleinwindmarkt konkret
von Angelika Sontheimer
2011 hat das Fraunhofer-Institut für Windenergie-und Energiesystemtechnik (IWES) in Abstimmung mit dem Bundesverband WindEnergie e. V. eine Markterhebung durchgeführt. Für die Markterhebung wurden hauptsächlich deutsche aber auch internationale Hersteller mit deutscher Niederlassung oder deutschem Vertriebspartner berücksichtigt. Insgesamt wurden 33 Hersteller in Deutschland befragt, wovon sich 13 an der Markterhebung 2011 beteiligt haben. Die Mehrzahl der Hersteller bietet mehr als einen Anlagentyp an. Das Unterscheidungsmerkmal ist die Anlagengröße, nicht das Design oder das technische Konzept.
Mehr als die Hälfte der angebotenen Anlagen haben eine Nennleistung von weniger als 1,5 kW. Anlagen mit mehr als 15 kW sind die Ausnahme. Die Anlagen finden hauptsächlich als Netzeinspeiser und Batterielader Anwendung und werden außerdem zur Unterstützung der Heizung und zu Werbezwecken angeboten. Nur eine Handvoll deutscher Unternehmen kann eine lange Erfahrung von mehr als zehn Jahren aufweisen. Deutschland und Europa sind die Hauptabsatzmärkte. Wichtigste Zielgruppe sind Privatpersonen, Landwirte und Gewerbe.
Die wesentlichen Barrieren sehen die Hersteller in der derzeitigen (Bau-)Genehmigung, der unzureichenden Vergütung und der unübersichtlichen Marktsituation. Auch gebe es einige unseriöse Anbieter. Die Mehrzahl der Anlagen ist nicht unabhängig vermessen und getestet oder zertifiziert, die Unternehmen führen eigene Messungen und Tests durch. Die Unternehmen streben eine Zertifizierung nach den Europäischen Standards (DIN EN) an.